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Hintergrund der Veröffentlichung

Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Veröffentlichung?

Nach Artikel 119 i.V.m. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Empfänger von Zahlungen nach dem EMFF zu veröffentlichen.

Mit dem Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG) und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung (Gesetz und Verordnung in den jeweils für den Veröffentlichungszeitraum geltenden Fassungen) sind diese EU-Vorschriften in Deutschland national umgesetzt worden.

Was ist zu veröffentlichen?

Nach den Bestimmungen zum Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sind u. a. folgende Informationen zu veröffentlichen:

  • Name des Begünstigten,
  • Kennnummer im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (CFR) (nur zu benennen, wenn das Vorhaben mit einem Fischereifahrzeug verbunden ist),
  • Bezeichnung und Zusammenfassung des Vorhabens,
  • Datum des Beginns und des Endes des Vorhabens und
  • Höhe der für das Vorhaben aufgewendeten nationalen Mittel und EU-Mittel.

Auf welchen Zeitraum beziehen sich die veröffentlichten Beträge?

Die Beträge werden ab dem Beginn der Förderung (Zahlung) halbjährlich eingestellt und damit aktualisiert.

© Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung