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Hintergrund der Veröffentlichung

Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Veröffentlichung?

Die Veröffentlichung der Empfänger von Zahlungen erfolgt für die EU-Agrarfonds auf folgender rechtlicher Grundlage (Verordnungen und Gesetze in den jeweils für den Veröffentlichungszeitraum geltenden Fassungen):

  • Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABL. L 298 vom 26.10.2012, S.1)
  • Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 549)
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABL. L 255 vom 28.8.2014, S. 59)
  • Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG) vom 26.11.2008 (BGBl. 2008, 2330) und der dazu erlassenen Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und für Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen - Verordnung - AFIV) vom 10.12.2008 (eBAnz. 2008, AT147 V1)

Was ist zu veröffentlichen?

Folgende Informationen werden von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten
    • Vor- und Nachname, sofern der Begünstigte eine natürliche Person ist; bei Begünstigten, deren Gesamtbetrag an Beihilfen in einem Jahr gleich oder niedriger dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Deutschland veröffentlichten Betrag ist (1.250 €), wird anstelle des Namens der Code „Kleinempfänger“ angegeben;
    • vollständiger eingetragener Name mit Rechtsform bei juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit;
    • vollständiger eingetragener Name oder anderweitig amtlich anerkannter Name der Vereinigung bei Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. der Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht; wenn die Anzahl der Kleinempfänger in einer Gemeinde je Fördermaßnahme nicht höher als fünf ist, wird bei allen Kleinempfängern dieser Gemeinde, soweit es sich nicht um juristische Personen handelt, anstelle der Gemeinde die nächst größere Verwaltungseinheit angegeben, der die Gemeinde angehört.
  3. Für jede aus den Fonds finanzierte Maßnahme die Beträge der Zahlungen sowie die Summe dieser Beträge, die der Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat. Bei ELER-Zahlungen wird der Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich des Beitrags der Union und des nationalen Beitrags, veröffentlicht.
  4. Art und Beschreibung der aus einem der Fonds finanzierten Maßnahmen unter Angabe der Art und des Ziels jeder Maßnahme sowie des Fonds, aus dem die Zahlungen gewährt werden.

Auf welchen Zeitraum beziehen sich die veröffentlichten Beträge?

Veröffentlicht werden - nachträglich - die Zahlungen, die ein Empfänger in einem betreffenden EU-Haushaltsjahr erhalten hat. Das EU-Haushaltsjahr beginnt am 16.10. eines Jahres und endet am 15.10. des Folgejahres, d. h. es weicht vom Kalenderjahr ab. Die Veröffentlichungspflicht bestand erstmals für alle ab dem EU-Haushaltsjahr 2014 getätigten Zahlungen. Die oben unter A. bis D. genannten Daten für jedes EU-Haushaltsjahr bleiben vom Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich.

Wann wurden die Beträge veröffentlicht?

Die Daten für das EU-Haushaltsjahr 2020 wurden erstmals am 26.05.2021 veröffentlicht.
Die Daten für das EU-Haushaltsjahr 2021 wurden erstmals am 24.05.2022 veröffentlicht.

Berücksichtigung des Datenschutzes

Im AFIG und der AFIV bezüglich personenbezogener Daten getroffene Regelungen sind nach Artikel 6 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spezifischere Bestimmungen im nationalen Recht und damit maßgebend zur Bewertung der Zulässigkeit der Veröffentlichung personenbezogener Daten. Hierzu zählen etwa die Regelungen zur Veröffentlichung (§ 2 AFIG), zur Berichtigung (§ 3 Absatz 1 AFIV), der Einschränkung der Verarbeitung (§ 3 Absatz 2 letzter Satz AFIV) und der Löschung (§ 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 AFIV).

Betroffene können ihre Datenschutzrechte

bei der Veröffentlichung von Zahlungen des Bundes

  • bei der zahlenden Stelle des Bundes oder der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als veröffentlichender Stelle und/oder bei der für diese Stellen zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundes (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstraße 30, 53117 Bonn),

bei der Veröffentlichung von Zahlungen der Länder

  • bei der zahlenden Stelle der Länder oder der für die Veröffentlichung zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes und/oder bei der für diese Stellen zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes (hier),

geltend machen.

Folgen missbräuchlicher Datenverwendung

Die Verwendung der auf dieser Internetseite veröffentlichten Informationen unterliegt datenschutzrechtlichen Beschränkungen, die in § 2a des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes geregelt sind. Zuwiderhandlungen können mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden.

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