Glossar
- Begünstigter
- Bezeichnung des Vorhabens
- Biotopverbundsystem
- EFF
- EFF-Zuschuss
- EGFL
- EGFL-Direktzahlungen
- EGFL-Sonstige Maßnahmen
- ELER
- ELER-Maßnahmen
- EU
- Europäischer Fischereifonds
- Europäischer Garantiefonds für Landwirtschaft
- Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
- EU-Agrarfonds
- EU-Haushaltsjahr
- Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung
- Europäische Kommission
- Europäische Union
- Europäische Organe
- GAP
- GFP
- Gemeinsame Agrarpolitik
- Gemeinsame Fischereipolitik
- Gemeinsame Marktorganisation für Agrarerzeugnisse
- Kennnummer Vorhaben
- LEADER
- Nationale Beteiligung
- Natura 2000
- Begünstigter
-
Die natürliche oder juristische Person im Bereich des Europäischen Fischereifonds, die letzten Endes Empfänger der öffentlichen Beihilfe ist.
- Bezeichnung des Vorhabens
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Kurzbezeichnung des von dem Begünstigten durchzuführenden Projektes, ergänzt um den von der EU-Kommission in der Klassifizierung vorgegebenen entsprechenden Maßnahmebereich/Aktion für den Europäischen Fischereifonds.
- Biotopverbundsystem
-
Vernetztes System von Grünflächen, Freiräumen, Schutzgebieten, Bann- und Schonwäldern und sonstigen Regenerationszonen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Diversität der Landschaft und ihres ökologischen Grundmusters.
- EFF
- EFF-Zuschuss
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Der an die Empfänger ausgezahlte Zuschussbetrag der Europäischen Kommission im Rahmen des Europäischen Fischereifonds.
- EGFL
- EGFL-Direktzahlungen
-
EGFL-Direktzahlungen sind Zahlungen, die aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft an Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleich der Senkung der EU-Stützpreise auf Weltmarktpreisniveau gezahlt werden. Sie dienen auch als Ausgleich für die Einhaltung hoher Umwelt-, Verbraucher-, Tierschutz- und Sozialstandards sowie der Erhalt der vielfältigen Kulturlandschaft in der EU.
- EGFL-Sonstige Maßnahmen
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Hierbei handelt es sich um die sonstigen Marktordnungszahlungen zur Stabilisierung des Erzeuger- und Verbraucherpreisniveaus in der Europäischen Union (EU). Diese Maßnahmen richten sich vorrangig an Unternehmen des Handels und der Ernährungswirtschaft. Hierzu zählen insbesondere
- die Erstattungen bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Drittländer,
- die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte,
- die Verarbeitungs- und Absatzbeihilfen,
- bestimmte Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft und in Drittländern, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden,
- die Ausgaben für die Maßnahmen zur Umstrukturierung der Zuckerindustrie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.
- ELER
-
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
- ELER-Maßnahmen
-
Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum werden gemeinsam finanziert aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Ziele der Maßnahmen sind
- die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft durch Förderung der Umstrukturierung, der Entwicklung und der Innovation;
- die Verbesserung der Umwelt und der Landschaft durch Förderung der Landbewirtschaftung;
- die Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung der Wirtschaft.
- EU
- Europäischer Fischereifonds
-
Der Europäische Fischereifonds (EFF) löste das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) zum 1. Januar 2007 ab und wird bis Ende 2013 Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 4.305 Mio. EUR für die europäische Fischwirtschaft bereitstellen. Davon entfallen auf Deutschland rund 156 Mio. EUR.
Fischereipolitische Zielsetzung im Bereich der Seefischerei ist es, die Rahmenbedingungen für die Flotte so zu gestalten, dass unter der Berücksichtigung der Ziele der gemeinsamen europäischen Fischereipolitik die Existenzgrundlagen gesichert und Zukunftsperspektiven entwickelt werden. Aquakultur, Binnenfischerei und insbesondere Verarbeitung und Vermarktung sind neben der Seefischerei die Kernbereiche der deutschen Fischwirtschaft und stellen wichtige Förderbereiche dar.
Zielsetzung bei der Förderung von Investitionen für den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Produktionsanlagen sind insbesondere die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Hygiene sowie der bessere Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier. Ferner sollen die Qualität der Erzeugnisse verbessert und die negativen Auswirkungen auf die Umwelt verringert werden.
- Europäischer Garantiefonds für Landwirtschaft
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Der Europäische Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) finanziert im Rahmen einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung:
- die Erstattungen bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Drittländer
- die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte
- die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Direktzahlungen an die Landwirte (EGFL-Direktzahlungen)
- bestimmte Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft und in Drittländern, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden
- die Ausgaben für die Maßnahmen zur Umstrukturierung der Zuckerindustrie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.
- Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
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Der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unterstützt die Finanzierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. Um Mittel aus dem ELER zu bekommen, muss Deutschland auch eigene Finanzmittel (Kofinanzierung) einsetzen. Nach der innerstaatlichen Aufgabenverteilung sind in Deutschland die Länder für die Programme und deren Finanzierung zuständig. Mit der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes unterstützt der Bund die Länder bei Aufbringung der für die Kofinanzierung erforderlichen Mittel.
Über folgende vier Schwerpunkte werden die Ziele (ELER-Maßnahmen) verwirklicht:
Achse I: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft- Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des Humanpotenzials (u.a. Bildungs- und Beratungsmaßnahmen)
- Maßnahmen zur Umstrukturierung und Weiterentwicklung des Sachkapitals und zur Innovationsförderung (u.a. Förderung der Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (u. a. Unterstützung von Landwirten, die sich an Lebensmittelqualitätsregelungen beteiligen)
Achse II: Verbesserung der Umwelt und der Landschaft
- Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen (u. a. Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete, Agrarumweltmaßnahmen)
- Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen (u a. Waldumweltmaßnahmen)
Achse III: Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft
- Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft (u. a. Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen, Förderung des Fremdenverkehrs)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum (Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung, Dorferneuerung und -entwicklung, Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes)
Achse IV: Leader (Leader)
- Umsetzung von lokalen Entwicklungsstrategien
- Umsetzung innovativer Konzepte
- Durchführung von Kooperationsprojekten im Rahmen vorgegebener Budgets können die Lokalen Aktionsgruppen selbst über Projekte zur Umsetzung ihrer Entwicklungskonzepte entscheiden.
- EU-Agrarfonds
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Nach der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden zwei EU-Agrarfonds unterschieden, und zwar der Europäische Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
- EU-Haushaltsjahr
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Ein EU-Haushaltsjahr erstreckt sich auf den Zeitraum 16.10. des Vorjahres bis zum 15.10. eines Jahres. So beginnt das Haushaltsjahr 2008 am 16.10.2007 und endet am 15.10.2008.
- Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung
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Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist mit der Bekämpfung von Betrug zu Lasten des Haushalts der Europäischen Union beauftragt.
Mehrere Verordnungen regeln die Bedingungen für die Mitteilung von Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge durch die Mitgliedstaaten. Andere Verordnungen legen die Verfahrensregeln für Untersuchungen und operative Maßnahmen sowie für Überprüfungen vor Ort fest.
- Europäische Kommission
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Die Europäische Kommission gehört zu den Europäischen Organen. Sie wird vom Rat der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit für fünf Jahre ernannt und muss vom Europäischen Parlament, dem sie rechenschaftspflichtig ist, bestätigt werden. Das Kollegium der derzeit 27 Kommissionsmitglieder wird von einer Verwaltung aus Generaldirektionen und spezialisierten Dienststellen unterstützt, deren Bedienstete hauptsächlich in Brüssel und Luxemburg tätig sind.
Als politisch unabhängige Institution verkörpert und wahrt die Europäische Kommission die allgemeinen Interessen der Europäischen Union. Da ihr ein fast ausschließliches Initiativrecht bei der Rechtssetzung zukommt, wird die Kommission als Motor der europäischen Integration bezeichnet.
Die Europäische Kommission übt zudem zahlreiche Durchführungs-, Verwaltungs- und Kontrollbefugnisse aus. So gewährleistet sie die Planung und Umsetzung gemeinsamer Politiken, sie führt den Haushalt aus und verwaltet die Gemeinschaftsprogramme. Als „Hüterin der Verträge" wacht sie über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts. - Europäische Union
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Die Europäische Union (EU) ist ein aus inzwischen 27 europäischen Staaten bestehender Staatenverbund, der durch den Vertrag über die Europäische Union (Maastricht, 1992) gegründet wurde. Die Bevölkerung in den Ländern der EU umfasst derzeit rund 500 Millionen Einwohner. Gemeinsam erwirtschaften die Mitgliedstaaten im Europäischen Binnenmarkt das größte Bruttoinlandsprodukt der Welt.
Die Europäische Union ist hervorgegangen aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die ursprünglich durch den Vertrag von Rom 1958 zwischen 6 Mitgliedsländern begründet wurde. Im Laufe der Jahrzehnte ist die Gemeinschaft durch Vertragsänderungen, Kompetenzerweiterungen und die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten zur heutigen EU ausgebaut worden.
- Europäische Organe
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Die Europäischen Organe sind politische Akteure der europäischen Integration, die durch den Vertrag von Rom geschaffen wurden. In Artikel 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind fünf Organe genannt:
- das Europäische Parlament,
- der Rat der Europäischen Union,
- die Europäische Kommission,
- der Europäische Gerichtshof,
- der Europäische Rechnungshof.
- GAP
- GFP
- Gemeinsame Agrarpolitik
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Gemäß Artikel 33 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zielt die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), für die die Europäische Union (EU) und die Mitgliedstaaten gemeinsam zuständig sind, darauf ab, den Verbrauchern angemessene Preise und den Landwirten ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten. Diesem Zweck dienen die gemeinsamen Marktorganisationen und bestimmte Leitprinzipien, die auf der Konferenz von Stresa 1958 aufgestellt wurden: einheitliche Preise, finanzielle Solidarität und Gemeinschaftspräferenz.
Die GAP wurde im Laufe der Jahre mehrfach reformiert. Die letzte grundlegende Reform erfolgte im Juni 2003. Diese Reform beinhaltete insbesondere folgende Änderungen:
- Produktionsunabhängige einheitliche Betriebsprämien für Landwirte in der EU („Entkopplung“ der Beihilfen von der Produktion),
- Verknüpfung der Zahlung mit der Einhaltung von Standards in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz, („Auflagenbindung" oder „Cross-Compliance"),
- Verstärkte Förderung des ländlichen Raums; durch Kürzung der Direktzahlungen („Modulation") und
- Haushaltsdisziplin, mit der sichergestellt wird, dass der Ausgaberahmen für Marktstützung und Direktbeihilfen für den Zeitraum 2007-2013 nicht überschritten wird.
- Gemeinsame Fischereipolitik
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Bereits 1957 durch den Vertrag von Rom eingeführt, wurde die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) erst 1983 eine vollwertige Gemeinschaftspolitik. Die GFP teilt mit der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die gleiche Rechtsgrundlage (Artikel 32 bis 38 des Vertrags) und die gleichen Zielsetzungen. Im Zuge mehrerer Reformen wurden die ursprünglichen Zielsetzungen der GFP ergänzt und umfassen nun außerdem: eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen, Schutz der Umwelt, Gewährleistung eines hohen Niveaus an Schutz der menschlichen Gesundheit und Beteiligung an der Verwirklichung des Ziels des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts.
Die Fischereipolitik betrifft vier Ebenen, und zwar:
- die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen zum Schutz der Fischbestände;
- die Organisation der Märkte mit dem Ziel, die Abstimmung von Angebot und Nachfrage zum Nutzen der Produzenten und der Verbraucher zu gewährleisten;
- die strukturpolitische Maßnahmen zur Unterstützung der Bereiche Fischerei und Aquakultur bei der Anpassung ihrer Ausstattung und ihrer Organisationsform an die Anforderungen, die sich durch knappe Ressourcen und Marktlage ergeben. In diesem Bereich erfolgt die Unterstützung durch die Gemeinschaft über den Europäischen Fischereifonds (EFF);
- die Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen zur Aushandlung von Fischereiabkommen auf internationaler Ebene und Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bestandserhaltung für die Hochseefischerei.
- Gemeinsame Marktorganisation für Agrarerzeugnisse
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Die einheitliche Gemeinsame Marktorganisation (EGMO) bildet neben den Direktzahlungen die erste Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik. Sie entstand 2007 aus der Zusammenfassung aller damals noch bestehenden 21 Marktorganisationen der GAP und ist das wichtigste Werkzeug zur Marktregulierung, da sie die Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union regeln, indem sie
- Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel mit Agrarerzeugnissen beseitigen und
- Regeln für den Drittlandshandel festlegt.
- Kennnummer Vorhaben
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Zur Identifizierung der einzelnen durchzuführenden Projekte im Bereich des Europäischen Fischereifonds (EFF) durch die im Bereich des Europäischen Fischereifonds durch die Verwaltungsbehörde der Länder bei der Entscheidung über die Bewilligung des öffentliche Zuschusses vergebene Nummer.
- LEADER
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LEADER (frz. Liaison entre actions de développement de l'économie rurale, dt. Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft) ist Bestandteil der „zweiten Säule“ der Gemeinsamen Agrarpolitik. Es handelt sich um eine Gemeinschaftsinitiative der Europäischen Union, mit der seit 1991 modellhaft innovative Aktionen im ländlichen Raum gefördert werden. Lokale Aktionsgruppen erarbeiten mit den Akteuren vor Ort maßgeschneiderte Entwicklungskonzepte für ihre Region. Im Rahmen vorgegebener Budgets können die Lokalen Aktionsgruppen selbst über Projekte zur Umsetzung ihrer Entwicklungskonzepte entscheiden. Ziel ist es, die ländlichen Regionen Europas auf dem Weg zu einer eigenständigen Entwicklung zu unterstützen , endogene Potentiale aus der Region für die Region zu nutzen und die Erfahrungen aus erfolgreichen Ansätzen in allgemeine Förderangebote zu übernehmen.
LEADER I: 1991–1993
LEADER II: 1994–1999
LEADER+: 2000–2006, Strukturfondsperiode 2000–2006
LEADER 2007–2013, Strukturfondsperiode 2007−2013, Achse IV im ELER - Nationale Beteiligung
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Die im Bereich des Europäischen Fischereifonds vom Mitgliedstaat an die Begünstigten gezahlten Zuschüsse – einschließlich Subventionen und anderer öffentlicher Beihilfen – auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene.
- Natura 2000
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Natura 2000 bezeichnet ein Netz von Gebieten in den Mitgliedstaaten, in denen die Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume geschützt werden müssen. Dieser Schutz wird durch die sogenannten Vogelschutz- und Habitat-Richtlinien (1979 bzw. 1992) geregelt.
Die Mitgliedstaaten sind für die Schutzgebiete zuständig und müssen den Erhalt der durch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften bezeichneten Arten und Lebensräume gewährleisten. Innerhalb der Schutzgebiete sind zwar Wirtschaftstätigkeiten wie z. B. die Landwirtschaft weiterhin zulässig, müssen jedoch mit dem Ziel der Erhaltung von Arten und Lebensräumen vereinbar sein.
