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Rechtliche Grundlagen

Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Veröffentlichung?

Rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung der Empfänger von Zahlungen ist für die EU-Agrarfonds die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Mit dem Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG -) und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung sind diese EU-Vorschriften in Deutschland national umgesetzt worden.

Was ist zu veröffentlichen?

Folgende Informationen sind bei Zahlungsempfängern aus den Agrarfonds zu veröffentlichen:

  • bei natürlichen Personen Name und Vorname,
  • bei juristischen Personen der vollständige eingetragene Name mit Rechtsform,
  • bei Vereinigungen natürlicher und juristischer Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit der vollständige eingetragene oder anderweitig amtlich anerkannte Name der Vereinigung,
  • Postleitzahl und Gemeinde, in der der Empfänger wohnt oder eingetragen ist,
  • Betrag der Direktzahlungen aus dem EGFL (u. a. Betriebsprämie),
  • Betrag der sonstigen Marktordnungszahlungen aus dem EGFL (z. B. Schulmilchbeihilfen, Lagerbeihilfen, Exporterstattungen etc.),
  • Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen aus dem ELER einschließlich des nationalen Kofinanzierungsanteils aus
    • der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,
    • Landesmitteln,
    • anderen öffentlichen Einrichtungen (Kommunen) und
  • Gesamtbetrag aller zuvor genannten Zahlungen, die der Empfänger im betreffenden EU-Haushaltsjahr erhalten hat.

Auf welchen Zeitraum beziehen sich die veröffentlichten Beträge?

Veröffentlicht werden die Zahlungen, die ein Empfänger im betreffenden EU-Haushaltsjahr erhalten hat. Das EU-Haushaltsjahr beginnt am 16.10. eines Jahres und endet am 15.10. des Folgejahres, d. h. es weicht vom Kalenderjahr ab. Die Daten werden zwei Jahre veröffentlicht.

Berücksichtigung des Datenschutzes

Die Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABL. L 281 vom 23.11.1995, S. 31), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABL. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), sowie die nationalen Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Länder bleiben unberührt.

Bezüglich der Rechte als betroffene natürliche Person hinsichtlich personenbezogener Daten und der Verfahren für die Ausübung dieser Rechte wird auf die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auf die §§ 19 ff des Bundesdatenschutzgesetzes sowie die entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder verwiesen.

Danach können betroffene natürliche Personen als Empfänger von Fondsmitteln bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Widerspruch, Berichtigung, Sperrung oder Löschung unrichtiger Daten haben. Die Geltendmachung dieser Rechte ist bei den jeweils für die jeweilige Zahlung der Mittel zuständigen Stelle der Länder oder des Bundes einzulegen.

Mit der Veröffentlichung der Informationen von Empfängern verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Verwendung von Gemeinschaftsmitteln im Agrarbereich der Öffentlichkeit dahingehend transparent zu machen, dass die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der EU-Agrarfonds, der sorgsame Umgang mit öffentlichen Mitteln und der Nutzen der Landwirtschaft für die Gesellschaft deutlicher wird. Dabei hat die EU durch die Beschränkung der zu veröffentlichenden Daten auf ein Minimum dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen.

© Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung